Welche Dokumente muss Ihnen der deutsche Verkäufer aushändigen?
Die deutsche Zulassung beruht auf zwei Dokumenten. Die Zulassungsbescheinigung Teil I, der frühere Fahrzeugschein, ist im Fahrzeug mitzuführen und trägt die technischen Daten: Hersteller- und Typschlüsselnummer (Felder 2.1 und 2.2, HSN/TSN), Typ-Variante-Version (D.2), Genehmigungsnummer (K), Massen, Emissionen. Die Zulassungsbescheinigung Teil II, der frühere Fahrzeugbrief, ist das vom Eigentümer verwahrte Dokument: Ohne sie ist der Eigentumsnachweis schwierig, und ein finanziertes Fahrzeug kann noch der Bank gehören.
Beim Verkauf lässt der Verkäufer das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle außer Betrieb setzen (Abmeldung): Die Teil I wird gestempelt und die Kennzeichen werden entwertet, es sei denn, Sie fahren mit Ausfuhrkennzeichen ab. Verlangen Sie außerdem Rechnung oder Kaufvertrag mit FIN, Datum und Umsatzsteuerregelung, den letzten Bericht der Hauptuntersuchung und, falls vorhanden, die dem Erstkäufer ausgehändigte Übereinstimmungsbescheinigung. Beim Händler bedeutet der Vermerk Differenzbesteuerung § 25a UStG, dass die Umsatzsteuer im Preis enthalten ist; ein Netto-Export ohne Umsatzsteuer verpflichtet Sie zur Versteuerung im Zielland.
Braucht man für ein deutsches Auto eine Übereinstimmungsbescheinigung?
Das hängt vom Zielland ab. Die Teil I eines EG-typgenehmigten Fahrzeugs nennt in Feld K eine Nummer der Form e1*2007/46*0123*45 und in D.2 Typ, Variante und Version: Damit liegen der Behörde die Daten vor. Österreich lässt ein Fahrzeug ohne Typisierung zu, wenn seine Genehmigungsdaten in der Genehmigungsdatenbank stehen, andernfalls verlangt die Landesprüfstelle die COC oder eine Einzelgenehmigung. Luxemburg fordert die COC für alle nach dem 1. Februar 2016 erstzugelassenen Fahrzeuge, Belgien für die Vorerfassung der Daten, Südtirol (Motorizzazione) für die Nationalisierung, die Schweiz für jedes Fahrzeug ohne passende Schweizer Typengenehmigung. Senden Sie uns die FIN, wenn Sie zweifeln: Wir sagen Ihnen kostenlos, ob die COC nötig ist.
Unverzichtbar wird die Bescheinigung in drei in Deutschland häufigen Fällen: Feld K verweist auf eine ABE (allgemeine Betriebserlaubnis, nationale Genehmigung) oder eine Einzelgenehmigung, was bei alten oder aus Drittländern nach Deutschland importierten Fahrzeugen vorkommt; die Teil I enthält eingetragene Änderungen (Felgen, Fahrwerk, Tuning), die von der Genehmigung abweichen; oder das Fahrzeug ist neu und wurde nie zugelassen. Die COC stellt der Hersteller anhand der FIN als Papierduplikat aus, zehn Jahre nach der Herstellung. Ein in den USA genehmigtes und per Gutachten „eingedeutschtes“ Fahrzeug hat keine EG-Typgenehmigung: Dann bleiben die Datenbestätigung und die Einzelgenehmigung des Ziellands.
Umsatzsteuer beim Kauf in der EU: was das Finanzamt erwartet
Ein in einem anderen Mitgliedstaat gekauftes Fahrzeug wird nicht verzollt: Es unterliegt den Regeln der innergemeinschaftlichen Umsatzsteuer. Zwei Fälle sind zu unterscheiden:
- Neufahrzeug im umsatzsteuerlichen Sinn (weniger als sechs Monate seit der Erstzulassung oder weniger als 6 000 km): Die Umsatzsteuer ist in Deutschland fällig, auch wenn Sie von einer Privatperson kaufen. Sie geben beim Finanzamt Ihres Wohnorts die Erklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung ab und zahlen die deutsche Umsatzsteuer; ein Händler stellt Ihnen in diesem Fall netto in Rechnung. Die Zulassungsstelle meldet jede Zulassung eines solchen Fahrzeugs an das Finanzamt.
- Gebrauchtfahrzeug: keine deutsche Umsatzsteuer beim Kauf von privat. Beim Händler ist die Steuer entweder im Preis enthalten (Differenzbesteuerung, auf der Rechnung vermerkt) oder, wenn Sie als Unternehmer netto kaufen, als innergemeinschaftlicher Erwerb in Ihrer Umsatzsteuererklärung anzugeben.
Anders als in Frankreich (quitus fiscal) oder Belgien (e-705) verlangt die deutsche Zulassungsstelle für ein Gebrauchtfahrzeug keinen gesonderten Steuernachweis; beim Neufahrzeug kann sie den Nachweis der Fahrzeugeinzelbesteuerung sehen wollen. In Österreich kommt die NoVA hinzu, die vor der Zulassung über FinanzOnline zu erklären ist. Überblick der EU zur Zulassung im Ausland.
Auf der Rechnung eines deutschen Händlers achten Sie auf den Vermerk „Differenzbesteuerung nach § 25a UStG“ (Steuer im Preis, im Zielland nichts zu zahlen) oder „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ / Netto-Export (Umsatzsteuer im Zielland fällig). Beim Neufahrzeug im steuerlichen Sinn ist die Umsatzsteuer des Ziellands in jedem Fall zu entrichten: in Österreich zusammen mit der NoVA über FinanzOnline, in der Schweiz als Mehrwertsteuer bei der Einfuhr.
Hauptuntersuchung oder Vollgutachten: was die Zulassungsstelle verlangt
Ein gebrauchtes Importfahrzeug wird mit einer gültigen Hauptuntersuchung einer deutschen Prüforganisation (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS) zugelassen. Die periodische Prüfung des Herkunftslands (contrôle technique, APK, revisione, MOT) wird in der Regel nicht anerkannt; ihr Bericht ist aber ein guter Hinweis auf den Zustand des Fahrzeugs.
Die Hauptuntersuchung prüft den Zustand, nicht die Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ. Fehlt der Nachweis der EG-Typgenehmigung (Übereinstimmungsbescheinigung oder vollständige Felder D.2 und K im ausländischen Fahrzeugschein), bleibt die Begutachtung nach § 21 StVZO durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen: Das sogenannte Vollgutachten stellt die technischen Daten fest und führt zur Einzelgenehmigung, ist aber aufwendiger und teurer als die Bescheinigung des Herstellers. Eine Datenbestätigung des Herstellers oder Importeurs kann das Gutachten vereinfachen. In Österreich übernimmt die Typisierung beim Landeshauptmann diese Rolle, in der Schweiz die Prüfung beim Strassenverkehrsamt.
Der Bericht der Hauptuntersuchung (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS) informiert über den Zustand; in Österreich folgt die § 57a-Begutachtung, in der Schweiz die Prüfung beim Strassenverkehrsamt, in Luxemburg die technische Kontrolle. Keine dieser Stellen übernimmt die deutsche HU-Plakette automatisch.
Wie überführen Sie das Auto: Ausfuhrkennzeichen oder Anhänger?
Deutschland gibt Ausfuhrkennzeichen aus, Kennzeichen mit rotem Streifen und aufgedrucktem Ablaufdatum, bei der Zulassungsstelle des Orts, an dem das Fahrzeug steht. Nötig sind eine Ausfuhrversicherung (eigene Haftpflicht), eine gültige Hauptuntersuchung und beide Teile der Zulassungsbescheinigung; die Gültigkeit reicht von zwei Wochen bis zu einem Jahr. Diese Kennzeichen werden für die Fahrt nach Österreich, in die Schweiz oder nach Luxemburg anerkannt.
Die Kurzzeitkennzeichen (gelber Streifen, fünf Tage) sind für Fahrten in Deutschland gedacht, nicht für die Ausfuhr; einige Nachbarländer dulden sie für die Durchfahrt, verlassen Sie sich nicht darauf. Am Ziel übernimmt das dortige Verfahren: Zulassung bei der Zulassungsstelle der Versicherer in Österreich, Prüfung beim Strassenverkehrsamt in der Schweiz, Antrag bei der SNCA in Luxemburg.
Für die Fahrt aus dem Herkunftsland sind die dort ausgegebenen Export- oder Überführungskennzeichen mit eigener Versicherung der sicherste Weg; jede Länderseite beschreibt sie. In Deutschland gibt die Zulassungsstelle für ein noch nicht zugelassenes Fahrzeug ein Kurzzeitkennzeichen aus (gelber Streifen mit Ablaufdatum, höchstens fünf Tage): für Überführungs-, Prüfungs- und Probefahrten, gegen eVB-Nummer, Ausweis und Nachweis der Fahrzeugdaten. Ohne gültige Hauptuntersuchung ist es auf Fahrten zur Prüfstelle im Zulassungsbezirk und in angrenzenden Bezirken beschränkt.
Ob eine Zulassungsstelle ein Kurzzeitkennzeichen für ein noch im Ausland stehendes Fahrzeug ausgibt und ob die Transitländer es anerkennen, klären Sie vor der Abholung; sonst bleibt der Transport auf dem Anhänger. Das Fahrzeug muss vom ersten Kilometer an versichert sein. Österreich kennt für dieselbe Aufgabe die blauen Überstellungskennzeichen, die Schweiz kurzfristige Ausweise des Strassenverkehrsamts.
Gebühren und Kfz-Steuer: was bei der Zulassung anfällt
Deutschland erhebt keine Zulassungssteuer wie die NoVA in Österreich, die BPM in den Niederlanden oder den Malus in Frankreich. Bei der Zulassung fallen an:
- die Verwaltungsgebühren der Zulassungsstelle, die Kennzeichenschilder und auf Wunsch die Gebühr für ein Wunschkennzeichen;
- die Feinstaubplakette, deren Farbe sich aus der Schadstoffklasse (Feld V.9) ergibt;
- die Kfz-Steuer, die das Hauptzollamt jährlich per SEPA-Lastschrift einzieht; das Mandat geben Sie bei der Zulassung ab. Bei Pkw bemisst sie sich nach Hubraum (P.1) und CO₂-Ausstoß (V.7), bei Fahrzeugen ab September 2018 nach dem WLTP-Wert; leichte Nutzfahrzeuge werden nach zulässiger Gesamtmasse besteuert, reine Elektrofahrzeuge sind zeitlich befristet befreit.
Die Übereinstimmungsbescheinigung liefert genau die Werte, die als Bemessungsgrundlage dienen: CO₂ nach WLTP, Massen, Leistung, Schadstoffklasse. Ein NEDC-Wert aus einem alten Dokument kann die Schätzung verfälschen. In Österreich kommen die NoVA (CO₂-basiert, vor der Zulassung über FinanzOnline) und die motorbezogene Versicherungssteuer hinzu, in der Schweiz die Automobilsteuer bei der Einfuhr und die kantonale Motorfahrzeugsteuer. Unsere Rechner geben eine Größenordnung; verbindlich ist der Bescheid der Behörde.
Wie läuft die Zulassung bei der Zulassungsstelle ab?
Ein Fahrzeug mit ausländischen Papieren wird bei der Zulassungsstelle Ihres Wohnorts zugelassen, in der Regel mit Online-Termin und persönlicher Vorsprache: Das Internetverfahren i-Kfz deckt Importfahrzeuge nicht ab. Ein Zulassungsdienst kann den Antrag mit Vollmacht für Sie stellen. Sie legen die Unterlagen vor, erhalten Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, lassen die Schilder prägen und bekommen Siegel und HU-Plakette aufgebracht. Der ausländische Fahrzeugschein wird eingezogen oder entwertet und die Zulassung dem Herkunftsland gemeldet.
Unsere Schritt-für-Schritt-Anleitung beschreibt Unterlagen, Reihenfolge und die Varianten für Belgien, Luxemburg, die Schweiz und die Niederlande.