Wie läuft die Zulassung eines Importfahrzeugs ab?
Unabhängig vom Herkunftsland ruht der Antrag auf vier Säulen:
- Eigentum: Rechnung oder Kaufvertrag und der ausländische Fahrzeugschein im Original, alle Teile (oder die amtliche Ersatzbescheinigung, wenn die ausländische Behörde ihn einbehalten hat).
- Steuern: Nachweis der Fahrzeugeinzelbesteuerung für ein Neufahrzeug aus einem Mitgliedstaat, Einfuhrabgabenbescheid des Zolls für ein Fahrzeug aus einem Drittland; für einen Gebrauchtwagen aus der EU verlangt die Zulassungsstelle nichts.
- Typgenehmigung: die vom Hersteller ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder ein ausländischer Fahrzeugschein, dessen Felder D.2 (Typ, Variante, Version) und K (EG-Typgenehmigungsnummer) vollständig sind; sonst eine Datenbestätigung oder das Vollgutachten nach § 21 StVZO.
- Zustand: eine gültige Hauptuntersuchung einer deutschen Prüforganisation, dazu eVB-Nummer, Ausweis und SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer.
Sind diese Unterlagen beisammen, wird der Antrag mit Termin bei der Zulassungsstelle gestellt; Zulassungsbescheinigung und Kennzeichen erhalten Sie noch am Schalter. Zur Schritt-für-Schritt-Anleitung.
Was ändert sich je nach Herkunftsland?
| Herkunft | Steuern | Typgenehmigung | Worauf zu achten ist |
|---|---|---|---|
| EU-Mitgliedstaat (Belgien, Niederlande, Italien, Spanien, Polen…) | Kein Zoll; Umsatzsteuer in Deutschland nur beim Neufahrzeug im steuerlichen Sinn | EG-Typgenehmigung: die COC existiert; oft entbehrlich, wenn D.2 und K vollständig sind | Andere nationale Dokumente (kentekencard, Documento Unico, DUA…), steuerlich motivierte Nutzfahrzeugversionen, bereits einmal importierte Fahrzeuge |
| EWR außerhalb der EU (Norwegen) | Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Einfuhrabgabenbescheid | EG-Typgenehmigung: die COC existiert wie in der Union | Norwegische Prüfung nicht anerkannt; Steuererstattung beim Export auf Verkäuferseite |
| Drittland (Vereinigtes Königreich, Schweiz) | Zoll je nach Ursprung, Einfuhrumsatzsteuer, Einfuhrabgabenbescheid | COC, wenn der Typ eine EG-Genehmigung hat; nationale Genehmigung (GB, CH): Vollgutachten nach § 21 StVZO | Rechtslenkung und Scheinwerfer (Vereinigtes Königreich), Kontrollschilder bleiben beim Halter (Schweiz), MOT und Motorfahrzeugkontrolle nicht anerkannt |
Entscheidend ist das Land der ersten Zulassung, nicht das des Verkäufers: Ein in Polen oder den Niederlanden angebotenes Auto hat sein Leben oft in Deutschland oder im Vereinigten Königreich begonnen. Der Fahrzeugschein nennt es; die FIN bestätigt es.
Ist die Übereinstimmungsbescheinigung immer Pflicht?
Nein. Die COC belegt, dass das Fahrzeug einem in der Union genehmigten Typ entspricht. Enthält der ausländische Fahrzeugschein bereits die EG-Typgenehmigungsnummer (K) und Typ, Variante und Version (D.2), liegen der Zulassungsstelle die Daten vor, und sie verlangt die Bescheinigung nicht zwingend; in der Praxis handhaben die Stellen das unterschiedlich, fragen Sie vorher nach. Häufig ist der Fall bei neueren niederländischen, italienischen oder belgischen Dokumenten. Wir sagen es Ihnen lieber, als Ihnen ein überflüssiges Dokument zu verkaufen: Eine kostenlose FIN-Prüfung genügt, um es zu klären.
Die COC wird nötig, wenn diese Felder fehlen oder auf eine nationale Genehmigung verweisen, wenn das Fahrzeug aus einem Drittland kommt, wenn es umgebaut wurde oder wenn es nie zugelassen war. Sie wird vom Hersteller ausgestellt, als Papierduplikat, und der Hersteller ist dazu nur zehn Jahre nach der Herstellung verpflichtet (Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/858). Danach oder ohne EG-Typgenehmigung bleiben die Datenbestätigung des Herstellers und das Vollgutachten nach § 21 StVZO.
Die elektronische eCoC ist dagegen ein Datenfluss zwischen Hersteller und Behörden für Neufahrzeuge: Ein Privatkunde bestellt sie nicht und braucht sie für die Zulassung eines Gebrauchtwagens nicht. Die eCoC verstehen.
Welche Fallen kommen am häufigsten vor?
- Das Fahrzeug wurde schon einmal importiert: Ein US- oder Japan-Import, der in Polen oder Tschechien weiterverkauft wird, hat keine EG-Typgenehmigung. Die FIN verrät es; der lokale Fahrzeugschein nicht immer.
- Die steuerliche Nutzfahrzeugversion: belgische oder niederländische Kombis und Vans mit N1-Genehmigung und zwei Sitzen. Die COC beschreibt diese Konfiguration, und die Zulassungsstelle lässt ein Nutzfahrzeug zu, keinen Pkw.
- Das beim Verkauf fehlende Dokument: niederländischer tenaamstellingscode, schwedischer Del 2, italienischer Documento Unico. Ohne sie wird der Eigentumsnachweis schwierig.
- Die ausländische Prüfung: Ein APK-Bericht oder ein MOT beruhigt, ersetzt aber nicht die Hauptuntersuchung der deutschen Prüforganisation.
- Die Kennzeichen des Verkäufers: In Belgien, der Schweiz oder Luxemburg gehören die Schilder dem Halter und gehen mit ihm. Planen Sie die Überführung, bevor Sie unterschreiben.