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Zulassung

Ist die Übereinstimmungsbescheinigung für die Zulassung eines Importfahrzeugs Pflicht?

Nicht immer. Die Zulassungsstelle verlangt die COC, wenn der ausländische Fahrzeugschein die EG-Typgenehmigung nicht erkennen lässt. Trägt er die EG-Typgenehmigungsnummer (Feld K) und die vollständige Typ-Variante-Version (Feld D.2), kann nach § 6 FZV auf die COC verzichtet werden — in der Praxis verlangen viele Stellen sie dennoch. Prüfen Sie die beiden Felder und fragen Sie vorher nach.

Aktualisiert am

Die Übereinstimmungsbescheinigung belegt, dass ein Importfahrzeug einem in der Union genehmigten Typ entspricht. Steht dieser Nachweis bereits im ausländischen Fahrzeugschein, kann sich die Zulassungsstelle damit begnügen. Prüfen Sie also Ihr Herkunftsdokument:

  • Feld K: EG-Typgenehmigungsnummer in der Form e1*2007/46*0123*05;
  • Feld D.2: Typ, Variante und Version des Fahrzeugs, vollständig.

Sind beide Felder vollständig, erlaubt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (§ 6 FZV) der Zulassungsstelle, die Daten aus der harmonisierten ausländischen Zulassungsbescheinigung zu übernehmen. In der Praxis verlangen viele Zulassungsstellen dennoch die COC oder eine Datenbestätigung des Herstellers, weil die ausländischen Papiere nicht alle für die deutsche Zulassungsbescheinigung nötigen Werte enthalten. In Frankreich verzichtet ANTS bei vollständigen Feldern K und D.2 meist auf die COC. Wir sagen Ihnen das lieber, als Ihnen ein unnötiges Dokument zu verkaufen.

Die Bescheinigung ist praktisch nötig, wenn:

  • Feld K leer, verkürzt oder mit einer nationalen Genehmigung (ohne „e“-Präfix) belegt ist;
  • Feld D.2 nur den Typ ohne Variante und Version nennt;
  • das Fahrzeug aus einem Drittland kommt (Vereinigtes Königreich, Schweiz, Norwegen);
  • das Fahrzeug neu ist oder nie zugelassen war;
  • die Zulassungsstelle sie ausdrücklich nachfordert.

Im Zweifel ist unsere FIN-Prüfung kostenlos, und der Ratgeber Importfahrzeug zulassen beschreibt das Verfahren Unterlage für Unterlage.

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