Die landwirtschaftlichen Klassen
Die Verordnung (EU) 167/2013 unterscheidet vier Familien: T für Radschlepper, nach Höchstgeschwindigkeit und Spurweite unterteilt; C für Raupenschlepper; R für landwirtschaftliche Anhänger; S für gezogene auswechselbare Geräte — Spritzen, Sämaschinen auf Achse, Streuer.
Mähdrescher und andere selbstfahrende Maschinen haben ein eigenes Genehmigungsregime. Minibagger und Baumaschinen zählen zu den Baugeräten und liegen außerhalb dieser Seite.
Warum eine COC für einen Traktor?
Wie beim Pkw verbindet die Übereinstimmungsbescheinigung das Exemplar mit dem genehmigten Typ und liefert die Daten für die Zulassungsbescheinigung: Massen, Abmessungen, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Leistung. Ohne sie führt die Zulassung einer importierten Maschine über eine Einzelgenehmigung.
Da der Landmaschinenmarkt stark grenzüberschreitend ist — vieles kommt aus Deutschland, den Niederlanden oder Italien — sind landwirtschaftliche COC-Anfragen häufig.
Eine Landmaschine zulassen
Landwirtschaftliche Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen müssen zugelassen sein und ein Kennzeichen führen. Zum Vorgang gehören Kaufnachweis, das Ursprungsdokument des Verkaufslandes, gegebenenfalls die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung und die Übereinstimmungsbescheinigung.
Die in der COC genannte bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bestimmt das Verkehrsregime und die vorgeschriebene Ausrüstung — Beleuchtung, Anhängerbremse, Rundumleuchte.
Anhänger und gezogene Geräte
Ein landwirtschaftlicher Anhänger der Klasse R folgt derselben Logik wie ein Straßenanhänger: eigener Hersteller, eigene FIN, eigene Bescheinigung. Gezogene Geräte der Klasse S werden getrennt vom aufgebauten Arbeitsgerät genehmigt.