Zulassung
Welche Steuernachweise braucht die Zulassung eines Importfahrzeugs (Umsatzsteuer, Quitus fiscal)?
Jeder Mitgliedstaat prüft vor der Zulassung die umsatzsteuerliche Lage eines im EU-Ausland gekauften Fahrzeugs. In Deutschland ist bei einem Neufahrzeug die Umsatzsteuer über die Fahrzeugeinzelbesteuerung beim Finanzamt zu erklären; bei einem Gebrauchtfahrzeug von privat fällt keine an. In Frankreich verlangt ANTS in jedem Fall den „quitus fiscal“ des Finanzamts.
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Wird ein Fahrzeug in einem EU-Land gekauft und in einem anderen zugelassen, prüft die Steuerverwaltung des Ziellands seine Umsatzsteuer-Lage. Zwei Fälle überall:
- Gebrauchtfahrzeug (älter als sechs Monate und mehr als 6.000 km), von privat oder unter Differenzbesteuerung gekauft: keine Umsatzsteuer im Zielland;
- als neu geltendes Fahrzeug (jünger als sechs Monate oder unter 6.000 km): Die Umsatzsteuer des Ziellands ist fällig und vor der Zulassung zu entrichten.
Wie der Nachweis erfolgt:
- Deutschland: Bei einem Neufahrzeug geben Sie beim Finanzamt die Erklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung ab und zahlen die Umsatzsteuer; die Zulassungsstelle meldet die Zulassung an das Finanzamt. Bei einem Gebrauchtfahrzeug ist kein Steuernachweis nötig.
- Frankreich: der quitus fiscal (Formular 1993-PART-D-SD), online im persönlichen Bereich auf impots.gouv.fr oder beim örtlichen Finanzamt zu beantragen, und von ANTS in jedem Fall verlangt — auch wenn keine Steuer anfällt;
- Niederlande: die BPM-Erklärung beim Belastingdienst nach der RDW-Prüfung, bei Neufahrzeugen mit Umsatzsteuer;
- Belgien: Die Umsatzsteuerlage wird über das inzwischen elektronische Verfahren „Vignette 705“ des Zolls geprüft.
Üblicherweise verlangte Unterlagen: ausländischer Fahrzeugschein, Rechnung oder Kaufvertrag, Ausweis sowie die Übereinstimmungsbescheinigung oder der vollständige Fahrzeugschein zur Beschreibung des Fahrzeugs. Bei einem Import aus einem Drittland tritt die Zollabfertigung mit Einfuhrumsatzsteuer an die Stelle des Steuernachweises.